Zuschlag für Erwerbsminderungsrenten ab 1. Juli
- Lesezeit: 3 Minuten
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am Mittwochvormittag der Zahlung von Zuschlägen in der Erwerbsminderungsrente zugestimmt. Dem Gesetzentwurf (20/10607) der Koalitionsfraktionen für ein verändertes Verfahren zur Zahlung eines Zuschlags auf Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes (EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz) stimmte der Ausschuss mit den Stimmen aller Fraktionen zu.
Hintergrund ist das 2022 beschlossene Gesetz zur Rentenanpassung und zur Verbesserung von Leistungen für Erwerbsminderungsrentner. Damit wurde eine Verbesserung für die Bezieher einer Erwerbsminderungsrente oder einer Rente wegen Todes der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt, deren Rente vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2018 begonnen hat. Die Verbesserung erfolgt in Form eines pauschalen Zuschlags zur Rente ab dem 1. Juli 2024 und knüpft an die individuelle Vorleistung (persönliche Entgeltpunkte) an. Laufende Altersrenten, die sich unmittelbar an Renten wegen Erwerbsminderung anschließen, erhalten ebenfalls den Zuschlag.
Die automatisierte Umsetzung des Zuschlags für die insgesamt rund drei Millionen Bestandsrenten durch die Deutsche Rentenversicherung habe sich im Nachhinein aufgrund eines erhöhten Umsetzungsaufwands jedoch als deutlich komplexer herausgestellt als ursprünglich geplant, schreiben die Koalitionsfraktionen. Deshalb soll das Verfahren zur Auszahlung nun in zwei Stufen erfolgen: In einer ersten Stufe ab Juli 2024 wird monatlich ein Rentenzuschlag getrennt von der zugrundeliegenden Rente ausgezahlt. Dabei wird für die Berechnung des Rentenzuschlags an den Zahlbetrag der Rente angeknüpft. Durch dieses Vorgehen werden die Berechtigten im Ergebnis hinsichtlich des Gesamtrentenbetrags regelmäßig so gestellt, als hätten sie den Zuschlag über die originäre Rentenberechnung erhalten. In einer zweiten Stufe ab Dezember 2025 wird der Zuschlag dann dauerhaft als unmittelbarer Bestandteil der Rente berechnet und ausgezahlt.
Die Erhöhung/Anpassung der Erwerbsminderungsrenten ist schon lange gefordert, denn wer aufgrund einer Erkrankung erwerbsgemindert ist, erhält ggf. eine Erwerbsminderungsrente, die aber nicht der Höhe der Altersrente entspricht. Dadurch erhalten betroffene einen geringeren Rentenbezug, das obwohl betroffene oft einen Mehrbedarf für bspw. Medikamente haben. Nicht selten folgt der Erwerbsminderung auch die Anerkennung einer Schwerbehinderung.
Autor: Bundestag/hib | © EU-Schwerbehinderung/Deutscher Bundestag