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Der Bundestag hat am 22 Juni 2017 das Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StRehaHomG) beschlossen.
Es wurde mit dem Gesetz alle strafrechtlichen Urteile aufgehoben und die Betroffenen rehabilitiert. Es können die Betroffenen für ihre Verurteilungen und erlittene Freiheitsentziehung bis zum 21. Juli 2022 einen Antrag auf Entschädigung stellen.
Der kommissarische Leiter der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Bernhard Franke, macht sich für eine Verlängerung der im Juli endenden Antragsfrist für Opfer des Paragrafen 175 StGB stark. „Deutschland steht in der moralischen Pflicht, das durch Verurteilungen nach dem Paragraphen 175 StGB entstandene Leid zu entschädigen.
Ich halte es deshalb für erforderlich, die Antragsfrist über den 21. Juli 2022 zu verlängern. Auch wenn es vermutlich nur noch um sehr wenige Menschen geht und auch wenn die Entschädigungssummen klein sind: Die Menschen haben darauf einen Anspruch. Die Antidiskriminierungsstelle wird sich dafür einsetzen“, sagte Franke anlässlich des am Dienstag stattfindenden Internationalen Tages gegen Homo-, Bi-, Inter- und Transfeindlichkeit (IDAHOBIT).
Am 22. Juni 2017 hatte der Deutsche Bundestag das Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StRehaHomG) beschlossen. Mit diesem Gesetz wurden alle strafrechtlichen Urteile nach §175 aufgehoben und die Betroffenen rehabilitiert.
Für ihre Verurteilungen und eine erlittene Freiheitsentziehung können Betroffene einen Antrag auf Entschädigung stellen. Dieser Anspruch kann nur noch bis zum 21. Juli 2022 geltend gemacht werden. Bis dahin können Verurteilte können eine Entschädigung von 3.000 Euro je aufgehobener Verurteilung plus 1.500 Euro je angefangenem Jahr in Haft beantragen.
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