Neues Betreuungsrecht ist gut, aber nicht der erhoffte große Wurf
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Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hatte bereits im Juni eine Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts angekündigt. Zu dem Gesetzentwurf, welches eine Zielvereinbarung aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD ist, erklärt die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht: "Wir wollen die Stellung der Kinder verbessern und ihr Recht auf Pflege und Erziehung ins Zentrum des Vormundschaftsrechtes stellen. Auch die Rechte der Pflegeeltern, bei denen die Mündel aufwachsen, sollen gestärkt werden. Im Betreuungsrecht wollen wir mehr Selbstbestimmung und eine hohe Qualität der rechtlichen Betreuung für die betreuten Menschen gewährleisten. Das Betreuungsrecht wird daher entsprechend den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention verstärkt am Selbstbestimmungsrecht der Betreuten ausgerichtet. Darüber hinaus wird ein zeitlich begrenztes Notvertretungsrecht für Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge eingeführt."
Der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (4221 kb) sieht viele Änderungen vor. So soll im Vormundschaftsrecht der Mündel mit seinen Rechten als Subjekt im Zentrum stehen und die Personensorge gestärkt werden, Rechte der Pflegeeltern soll gestärkt werden, die verschiedenen Vormundschaftstypen werden zu einem Gesamtsystem zusammengefügt.
Im Betreuungsrecht sind die Änderungen zentral darauf ausgerichtet, das Selbstbestimmung und die Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen im Vorfeld und innerhalb einer rechtlichen Betreuung im Sinne von Artikel 12 UN-Behindertenrechtskonvention zu stärken. Es wird klarer geregelt, dass die rechtliche Betreuung in erster Linie eine Unterstützung des Betreuten bei der Besorgung seiner Angelegenheiten durch eigenes selbstbestimmtes Handeln gewährleistet und der Betreuer das Mittel der Stellvertretung nur einsetzen darf, soweit es erforderlich ist. Der Vorrang der Wünsche des Betreuten wird als zentraler Maßstab des Betreuungsrechts normiert, der gleichermaßen für das Betreuerhandeln, die Eignung des Betreuers und die Wahrnehmung der gerichtlichen Aufsicht gilt. Betroffene Personen sollen besser informiert und eingebunden werden. Ehegatten sollen sicjh in Angelegenheiten der Gesundheitssorge kraft Gesetzes für die Dauer von drei Monaten gegenseitig vertreten können, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge vorübergehend rechtlich nicht besorgen kann.
Kritik zu dem Entwurf, der morgen im Bundeskabinett abgestimmt werden soll, damit dieser im Anschluss dem Prozess des Gesetzgebungsverfahrens übergeben werden kann, kam von der Bundesvereinigung Lebenshilfe, die in der Gesetzesvorlage eine verpasste Chance sieht.
Die Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. erklärt dazu: Schon lange warten Menschen mit Behinderung auf eine Reform des Betreuungsrechts. Sie wollen, dass rechtliche Betreuerinnen und Betreuer nicht mehr an ihrer Stelle entscheiden. Nach dem Motto: „Ich weiß schon, was gut für dich ist“. Rechtliche Betreuer sollen vielmehr ihre Klienten darin unterstützen, Entscheidungen möglichst selbst zu treffen. Morgen nun stimmt das Bundeskabinett über den Referentenentwurf für ein neues Vormundschafts- und Betreuungsrecht ab. Die Lebenshilfe jedoch sieht in der Gesetzesvorlage des Justizministeriums eine verpasste Chance: „Es ist nicht der erhoffte große Wurf. Wir begrüßen zwar, dass Menschen mit Behinderung im Vorfeld beteiligt waren und Ministerin Lambrecht sich mehr Selbstbestimmung zum Ziel gesetzt hat. Aber das reicht nicht. Der Gesetzgeber muss die Rechte der betreuten Personen noch umfassender stärken, damit der ursprüngliche Paradigmenwechsel – weg von der Bevormundung hin zur rechtlichen Unterstützung – konsequent umgesetzt wird. Hierfür müssen auch die notwendigen finanziellen und zeitlichen Ressourcen bereitgestellt werden“, sagt die Bundesvorsitzende Ulla Schmidt, MdB und Bundesministerin a.D.
So soll es dabei bleiben, dass rechtliche Betreuer auch nach der Reform ein unbeschränktes Vertretungsmandat haben. Die Bundesvereinigung Lebenshilfe fordert dagegen, dass ein Betreuer nur dann stellvertretend für seinen Klienten entscheiden darf, wenn das erforderlich ist, weil die betreute Person sonst nicht rechtlich handeln könnte. Zum Beispiel um Verträge abzuschließen.
Richtschnur der Betreuer und Richter sollen künftig die Wünsche der rechtlich Betreuten sein, nicht mehr ein allgemeines und oft falsch verstandenes Wohl der Betreuten. Diese Änderung im neuen Betreuungsrecht begrüßt die Lebenshilfe ausdrücklich. Damit es aber nicht allein bei schönen Worten bleibt und dieser Perspektivwechsel in der Praxis gelingen kann, fordert die Lebenshilfe, dass die betreute Person an den Berichtspflichten der Betreuer und der gerichtlichen Kontrolle beteiligt wird. In einem Jahresbericht hat die Betreuer seine Tätigkeiten zu dokumentieren, auch seine Unterstützungsleistung bei einer Entscheidungsfindung. Dieser Bericht soll, so will es die Lebenshilfe, der betreuten Person in verständlicher Form übermittelt werden. Überhaupt müsse sichergestellt sein, dass während des gesamten betreuungsrechtlichen Verfahrens so kommuniziert wird, dass es die betreute Person nachvollziehen kann.
Weitere Forderungen der Lebenshilfe sind: In Modellprojekten sollen neue Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung entwickelt werden, weil es hierfür viel zu wenig Erfahrung und Forschung gibt. Außerdem soll alles dafür getan werden, eine rechtliche Betreuung, möglichst zu vermeiden. Die sogenannte „erweiterte Unterstützung“ ist da eine gute Idee des Justizministeriums, die verpflichtend und nicht nur optional in allen Bundesländern eingeführt werden sollte. Überdies sollte eine gegen den Willen der betreuten Person angeordnete und verlängerte rechtliche Betreuung spätestens alle zwei Jahre gerichtlich überprüft werden. Zudem brauchen betreute Personen niedrigschwellige Beratungs- und Beschwerdestellen. Angehörige, die als ehrenamtliche Betreuer tätig sind, sollen die gleichen Rechte und Pflichten haben wie andere ehrenamtliche Betreuer. Auch sie sollen gestärkt werden – durch die Anbindung an einen Betreuungsverein, wo sie Beratung und Fortbildung erhalten. Schließlich muss die Umsetzung der Reform untersucht werden. Nur wenn die mit dem neuen Betreuungsrecht angestrebten Verbesserungen auch tatsächlich eingetreten sind, war die Reform am Ende erfolgreich.
Lebenshilfe-Vorsitzende Ulla Schmidt: „Keine Frage, 30 Jahre nach der letzten Reform brauchen wir endlich ein neues Betreuungsrecht – dann aber richtig! Dafür wird sich die Lebenshilfe im parlamentarischen Prozess mit aller Kraft einsetzen.“
Autor: kk / © EU-Schwerbehinderung