Referentenentwurf der Sozialversicherung 2022 liegt vor
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 vorgelegt. Allerdings ist dieser noch nicht verabschiedet und das es zu einer Verabschiedung durch den Bundestag, noch vor der Wahl am 26. September kommt, ist eher nicht zu erwarten. Daher wird die Weiterbearbeitung Aufgabe der neuen Bundesregierung sein.
Die Werte werden wie jedes Jahr, dabei auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen festgelegt. Maßgebliche Rechengrößen der Sozialversicherung werden mit der Verordnung gemäß der Einkommensentwicklung im letzten Jahr (2020) angepasst.
Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung werden die Rechengrößen bestimmt, für Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung. Dies sind etwa die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung.
Die Sozialversicherungsrechengrößen 2022 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2020 betrug im Bundesgebiet -0,15 Prozent und in den alten Bundesländern -0,34 Prozent.
Wie die BAG WfbM mitteilt, wurde das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2022 mit 38.901 Euro angegeben.
Von besonderer Bedeutung sei die Bezugsgröße. Nach ihr werden die Beiträge für die Rentenversicherung in Werkstätten für behinderte Menschen berechnet, heißt es in der Mitteilung der BAG WfbM. Bei Rentenversicherung bleibt die Bezugsgröße in Westdeutschland bei 3.290 Euro (39.480 Euro im Jahr), in Ostdeutschland steigt sie dagegen auf 3.150 Euro (37.800 Euro im Jahr). Die Bezugsgröße in der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt im Jahr 2022 für das gesamte Bundesgebiet bei 3.290 Euro im Monat (39.480 Euro im Jahr).
Gesamtübersicht: Rechengrößen 2022 | Alte Bundesländer | Neue Bundesländer | |
1. | Vorläufiges Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung | 38.901 €/Jahr | 38.901 €/Jahr |
2. | Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 Abs. 1, 2 SGB IV) | 3.290 €/Monat | 3.150 €/Monat |
3. | davon 80 v. H. (für den RV-Beitrag relevantes fiktives Mindestentgelt) | 2.632 €/Monat | 2.520 €/Monat |
4. | Bezugsgröße für die KV und PV (§ 18 Abs. 1 SGB IV) | 3.290 €/Monat | 3.290 €/Monat |
5. | davon 20 v. H. (§ 235 Abs. 3 SGB V) | 658 €/Monat | 658 €/Monat |
6. | Zuschlag in der Pflegeversicherung: 0,25 Prozent von Nr. 5; von Werkstattbeschäftigten zu tragen (sofern kinderlos) | 1,65 €/Monat | 1,65 €/Monat |
7. | Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Rentenversicherung | 7.050 €/Monat | 6.750 €/Monat |
8. | Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung | 4.837,50 €/Monat | 4.837,50 €/Monat |
9. | Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung) | 64.350 €/Jahr | 64.350 €/Jahr |
Autor: md / © EU-Schwerbehinderung
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