Anzahl behinderter Menschen nimmt zu
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Statistisch betrachtet nimmt in Deutschland die Zahl der Menschen mit Behinderung immer mehr zu. Ein Grund mag die steigende Zahl erwerbsgeminderter Menschen zu sein, denn auch diese Menschen gelten als behindert. Auch ein Pflegegrad kann durchaus eine Behinderung darstellen. Statistisch erfasst werden natürlich nur jene, die auch als schwerbehindert registriert sind, also jene, die über das zuständige Versorgungsamt, den Grad der Behinderung (GdB) haben feststellen lassen. Viele Menschen verzichten aber auf die Feststellung, weil sie darin kein Vorteil erkennen können oder den damit verbundenen Aufwand scheuen. Dabei kann es durchaus hilfreich sein, den Grad der Behinderung feststellen zu lassen. Neben steuerlichen Vorteilen, kann die Feststellung auch Vorteile im Berufsleben oder im allgemeinen Leben, in Form eines Nachteilausgleiches, mit sich bringen.
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Doch wie lasse ich eine Behinderung feststellen? Hierzu gibt es bei den zuständigen Versorgungsämtern, die Antragsformulare. Nicht selten sind diese auch online, also im Internet, verfügbar. Sie sollten schon im Antrag, alle notwendigen ärztlichen Unterlagen und bei pflegebedürftigen Menschen mit Pflegegrad, das Pflegegutachten mit senden. Ebenso ist es wichtig, dass sie die Entbindung zur Schweigepflicht für die zuständigen und behandelnden Ärzte mit ausfüllen. Häufig hilft auch der behandelnde Arzt bei dem Ausfüllen des Antrags.
In vielen Bundesländern kann man mit einer Schwerbehinderung, zusätzlich Landespflegegeld beantragen. Leider ist es Deutschland bis heute nicht gelungen, hier eine einheitliche Regelung zu finden. Während einige Bundesländer ausschließlich bei Blindheit oder Gehörlosigkeit Landespflegegeld zahlen, zahlen andere Bundesländer bereits bei Pflegegrad 2 (bspw. Bayern) oder andere beim vorliegen einer Schwerbehinderung (bspw. Bremen, Rheinland-Pfalz). Es verwundert schon, dass es Deutschland nicht gelungen ist, hier eine einheitlich bundesweit gültige Regelung umzusetzen und somit die Menschen mit Behinderung in den Bundesländern unterschiedliche Nachteilsausgleiche erhalten. Ob das verfassungsrechtlich vertretbar oder mit der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbar ist, wurde bisher nicht geklärt.
Neben den Grad der Behinderung, wird mit der Beantragung auch ein Merkzeichen festgelegt. Die Merkzeichen geben Auskunft über die Beeinträchtigungen, die die Behinderung mit sich bringt. Folgendes sagen die Merkzeichen aus:
G | Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt |
aG | außergewöhnliche Gehbehinderung |
H | Hilflos |
Bl | Blind |
Gl | Gehörlos |
B | Berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson |
RF | Rundfunkbeitragsermäßigung und Telefongebührenermäßigung möglich |
1. Kl | Berechtigt zur Nutzung der ersten Klasse der Deutschen Bahn mit Fahrkarte für die zweite Klasse (nur bei Versorgungsempfängern nach Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz) |
TBl | taubblind |
Über die Internetseite www.einfach-teilhaben.de lassen sich viele Informationen zu dem Thema Schwerbehinderung abrufen.
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