EU-Behindertenausweis und Parkausweise sollen auch für Drittstaatsangehörige gelten
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Die Europäische Union plant die Einführung eines EU-Behindertenausweises, der eine einheitliche Regelung für alle Mitgliedstaaten vorsieht. Dieser Schritt ist besonders bedeutsam, da Reisen für Menschen mit Einschränkungen bisher oft herausfordernd waren, aufgrund mangelnder Einheitlichkeit in der Anerkennung von Schwerbehindertenausweisen.
In einem vielversprechenden Pilotprojekt der EU-Kommission, das in acht Mitgliedsstaaten (Belgien, Estland, Finnland, Italien, Malta, Rumänien, Slowenien und Zypern) durchgeführt wurde, ist bereits ein erster Schritt in diese Richtung unternommen, indem der EU-Behindertenausweis eingeführt wurde. (wir berichteten) Mit dem EU-Behindertenausweis soll sichergestellt werden, dass Menschen mit Behinderungen aus anderen EU-Ländern während ihres Aufenthalts die gleichen Rechte genießen wie die Bürger des jeweiligen Gastlandes. Diese Regelung gilt jedoch ausschließlich für kurzfristige Aufenthalte, wie Urlaubsreisen oder die Teilnahme am ERASMUS+-Programm.
Für jene, die dauerhaft in einem anderen EU-Staat leben möchten, beispielsweise Auswanderer, besteht weiterhin die Notwendigkeit, den nationalen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. Allerdings soll der EU-Behindertenausweis für die Übergangszeit bis zum Erhalt des nationalen Schwerbehindertenausweises gelten.
Die Notwendigkeit bei einer Auswanderung begründet sich in mehreren Faktoren, denn oft können klimatische Bedingungen sich auf bestimmte Krankheiten positiv auswirken, so dass die Schwere der bestehenden Einschränkung, sich ändern kann. Für Auswanderer gilt auch, dass mit der Auswanderung der nationale Schwerbehindertenausweis aus dem Herkunftsland, seine Gültigkeit bei einer Auswanderung verliert. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn mit der Auswanderung die Steuerpflicht in Deutschland weiterhin besteht.
In einem weiteren Schritt haben sich die Abgeordneten des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten darauf verständigt, die Reichweite des EU-Behindertenausweises auf Drittstaatsangehörige auszudehnen, die sich legal in der EU aufhalten. Sowohl der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten als auch der Ausschuss für Beschäftigung haben Vorschläge gebilligt, die darauf abzielen, den Europäischen Behindertenausweis und den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen auf Drittstaatsangehörige, einschließlich Asylbewerber, die sich legal in den Mitgliedstaaten aufhalten, sowie auf Staatenlose und ihre persönlichen Assistenten, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, auszuweiten.
In ihrer Stellungnahme zu dem Vorschlag stellen die Abgeordneten fest, dass Drittstaatsangehörige mit Behinderungen, insbesondere Frauen und Mädchen, einem erhöhten Risiko intersektionaler Diskriminierung ausgesetzt sind. Beide Karten müssen daher eine klare Perspektive auf die Gleichstellung der Geschlechter haben und zur Verbesserung der Freizügigkeit insbesondere von Frauen und Mädchen mit Behinderungen beitragen. Die Abgeordneten wollen auch sicherstellen, dass der Behindertenausweis für den Inhaber kostenlos ausgestellt und erneuert wird.
Der Bericht wurde mit 61 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 7 Enthaltungen angenommen. Die interinstitutionellen Verhandlungen wurden mit 63 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 5 Enthaltungen genehmigt.
Hintergrund
Diese Richtlinie ergänzt die Richtlinie über einen EU-Behindertenausweis und einen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen, mit der sichergestellt werden soll, dass Menschen mit Behinderungen bei Kurzreisen gleichberechtigten Zugang zu Vorzugsbedingungen haben, wie z. B. ermäßigte oder keine Eintrittsgebühren, bevorzugter Zugang und Zugang zu reservierten Parkplätzen. Beide Karten gewähren den Karteninhabern sowie den sie begleitenden Personen und Assistenztieren Zugang zu den meisten der gleichen Bedingungen wie nationale Karteninhaber.