Die FDP fordert- Steuerliche Entlastung von Menschen mit Behinderung
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Die FDP fordert in einem Antrag, der gestern im Bundestag beraten wurde, die Steuerliche Entlastung von Menschen mit Behinderung. Dieser In Deutschland leben laut Statistik mehr als zehn Millionen Menschen mit einer Behinderung, darunter rund 7,6 Millionen schwerbehinderte Menschen. Als schwerbehindert gilt, wer einen anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr hat. Ab einem GdB von 50 kann man einen Schwerbehindertenausweis erhalten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem GdB von mindestens 30 können unter Umständen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sein. Menschen mit einer Schwerbehinderung erleben behinderungsbedingte Nachteile und haben Mehraufwendungen, die sie an einer gleichberechtigten und umfassenden Teilhabe hindern. Im Antrag Drucksache: 19/18947 heißt es:
Um diese Nachteile und Mehraufwendungen auszugleichen, gibt es verschiedene rechtliche Ansprüche beispielsweise beim Wohngeld, bei Rundfunkgebühren, bei Parkplätzen, bei Kfz-Kosten oder auch im Steuerrecht, Rentenrecht und auch in Arbeit und Beruf. Nach § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) können Menschen mit Behinderung behinderungsbedingte Mehraufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege und für einen erhöhten Wäschebedarf geltend machen. Die Sonderregelung des § 33b EStG eröffnet den Berechtigten die Möglichkeit, ihre Mehraufwendungen ohne konkreten Nachweis im Rahmen der Pauschbeträge geltend zu machen. Alle darüber hinausgehenden weiteren außergewöhnlichen behinderungsbedingten Belastungen können mit Einzelnachweis gemäß § 33 EStG geltend gemacht werden Der Pauschbetrag, der in der Höhe seit 1975 unverändert ist, knüpft an einen GdB 50 an und kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für einen GdB zwischen 25-45 genutzt werden. Die Unterscheidung ist gebunden entweder an z.B. Rentenbezüge aufgrund der Behinderung oder an geforderte dauernde Einbußen der körperlichen Beweglichkeit. Diese Unterscheidung ist nicht gerechtfertigt.
- Auch die Preisentwicklung seit 1975 macht es erforderlich, den Pauschbetrag anzuheben. Wenn allein nur die statistischen Daten ab 1991 zugrunde gelegt werden, ist der Handlungsbedarf offensichtlich:
So haben sich die Preise für Medizinische Erzeugnisse, Geräte und Ausrüstungen allein seit Beginn der 1990er Jahre mehr als verdoppelt. Dies gilt insbesondere auch für therapeutische Geräte und Ausrüstungen. Die Preise hierfür sind im von 1991 bis 2019 um rund 90 Prozent gestiegen. Der Preisanstieg für Bekleidung und Schuhe wie auch für Möbel, Leuchten und Haushaltszubehör lag im selben Zeitraum auch bei immerhin rund 21 bzw. rund 24 Prozent (vgl. Destatis, Verbraucherpreisindex: Deutschland, Jahre, Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualkonsums).
Die Preisentwicklung am deutschen Strommarkt und die entsprechende Belastung der Bürger hat in den letzten Jahren deutlich zugelegt: Zwischen 2009 und 2019 sind die durchschnittlichen Kosten pro Kilowattstunde für Haushalte um ca. 30 Prozent auf 30,43 Cent pro Kilowattstunde gestiegen; seit 2006 sogar um mehr als die Hälfte. Im europäischen Vergleich liegt Deutschland damit an der Spitze (der Durchschnitt lag 2018 bei ca. 21 Cent je Kilowattstunde) und auch bei der Stromsteuer mit 2,05 Cent weit über dem europarechtlichen Minimum von 0,1 Cent pro Kilowattstunde.
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vorzulegen,
- um den Pauschbetrag Menschen mit Behinderungen zu gewähren, deren Grad auf mindestens 25 festgestellt ist und entsprechend die in § 33b Absatz 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz genannten beschränkenden Voraussetzungen aufzuheben,
- die in § 33b Absatz 3 Einkommensteuergesetz genannten Pauschbeträge deutlich anzuheben und zukünftig zu dynamisieren.
Autor: md / © EU-Schwerbehinderung