Hinzuverdienstgrenze für Frührentner fallen weg
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Der Bundestag hat am Donnerstag in einem Gesetz beschlossen, das die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten weg fällt. Drucksache: (20/3900)
Damit ist der Weg frei für die vollständige Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze beim Bezug einer vorgezogenen Altersrente und die Anhebung der Verdienstgrenze beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente. So können Frührentner mit ein Nebenjob ab dem nächsten Jahr hinzuverdienen beliebig viel, ohne das die Rente gekürzt wird. Zudem steigen bei Beziehern von Erwerbsminderungsrente die Hinzuverdienstgrenzen von zurzeit 6300 Euro auf bis zu 34.500 Euro im Jahr. Hauptziel des Gesetzes ist es, Verfahren in der Sozialversicherung effektiver, digitaler und unbürokratischer zu gestalten.
Darüber hinaus enthält es aber einige rentenrechtliche Änderungen. Außerdem werden zahlreiche Regelungen zur Neustrukturierung der Ausstellung von A1-Bescheinigungen im Hinblick auf den Anwendungsbereich des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, zum Künstlersozialversicherungsrecht und aus dem Bereich der Arbeitsförderung geändert. Unter anderem ist es Künstlern künftig dauerhaft möglich, sich mit nicht-künstlerischer Tätigkeit etwas hinzuzuverdienen.
Mit dem Gesetz werden außerdem weitere notwendige gesetzliche Anpassungen vorgenommen. So wird das Vermögensrecht der Sozialversicherung an ein verändertes Umfeld angepasst, das neue Anforderungen an das Anlage- und Risikomanagement stellt. Zum Vermögen gehören Rücklagen, Betriebsmittel und das Verwaltungsvermögen. Die geplanten Änderungen erleichtern es den Versicherungsträgern, ihre finanziellen Mittel auch künftig sicher, liquide und mit einem angemessenen Ertrag anzulegen.
Im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) werden vor allem die Zuverdienstmöglichkeiten der Versicherten bei einer weiteren nicht-künstlerischen selbständigen Tätigkeit im Anschluss an die auslaufende Corona-Sonderregelung dauerhaft erweitert. In Anlehnung an die bereits bestehende Regelung bei einer zusätzlichen abhängigen Beschäftigung soll zukünftig das Kriterium der „wirtschaftlichen Haupttätigkeit“ maßgeblich dafür sein, über welche Tätigkeit die Absicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung stattfindet. Darüber hinaus wird z.B. der Versicherungsschutz für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem KSVG weiterentwickelt.