Kommt heute das Antidiskriminierungsgesetz?
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Heute soll in Berlin ein Antidiskriminierungsgesetz verabschiedet werden, welches in de letzten Tagen in Kritik stand. Besonders der Bundesinnenminister Horst Seehofer (wir berichteten) stellt dieses in Frage. Das Gesetz, mit dem Bürger Schadenersatz für Diskriminierung durch staatliche Stellen einklagen können, „ist im Grunde ein Wahnsinn“, sagte Seehofer letzten Mittwoch dem Tagesspiegel. „Wir müssen hinter der Polizei stehen und dürfen sie nicht unter Generalverdacht stellen.“
Berlins CDU-Landesvorsitzender Kai Wegner hat gestern einen Apell an die Abgeordneten: "Wer für dieses Gesetz die Hand hebt, kann nicht mehr glaubwürdig vor die öffentlich Beschäftigten treten. Das LADG muss gestoppt werden." Es sei ein "Anti-Polizei-Gesetz" und mehr noch ein Gesetz gegen die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes insgesamt, argumentierte Wegner.
Die Landesstelle für Gleichbehandlung - gegen Diskriminierung schreibt dazu: Das Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) ist das zentrale antidiskriminierungsrechtliche Schlüsselprojekt des Berliner Senats. Der Entwurf wird derzeit im Abgeordnetenhaus beraten. Mit Inkrafttreten wird das Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz das erste seiner Art in Deutschlands sein und eine Rechtslücke schließen, die gerade im Bereich des behördlichen Handelns noch besteht.
Mit dem Gesetz erfolgt aus Sicht der Kritiker, eine Rechtsumkehr, müssten mit dem Gesetz die Beamten der Polizei in Berlin bei dem Vorwurf der Diskriminierung glaubhaft machen, dass keine Diskriminierung vorgelegen hat. Der Innensenator von Berlin, Andreas Geißel: „Es gibt keine Beweislastumkehr.“ Doch im neuen Gesetz steht: „Werden Tatsachen glaubhaft gemacht“, die eine Diskriminierung „überwiegend wahrscheinlich machen, obliegt es der öffentlichen Stelle, den Verstoß zu widerlegen“ (§ 7, Vermutungsregelung). Laut der BZ-Berlin fordern die Landesverbände der Gewerkschaft der Polizei (GdP) bundesweit dazu auf, keine Unterstützungskräfte mehr für Großeinsätze nach Berlin zu schicken, um sie nicht dem Risiko von Klagen auszusetzen.
Einen dringenden Appell richtete die Vorsitzende des SoVD Landesverbandes Berlin Brandenburg, Ursula Engelen-Kefer an die Berliner Abgeordneten, in der Plenarsitzung am 4. Juni dem Landesantidiskriminierungsgesetz zuzustimmen. „Entschieden zurückzuweisen ist die harsche Ablehnung des LADG mit der Begründung, damit könne die Berliner Polizei ihren Sicherheitsauftrag nicht mehr erfüllen, da sie mit einer Klageflut gegen Diskriminierung überzogen würde. Die unverhohlene Drohung, Polizeikräfte aus anderen Bundesländern würden dann nicht mehr zur Verfügung gestellt, ist eine unzulässige Einmischung in die parlamentarischen Rechte und Pflichten der Berliner Abgeordneten.“
Das LADG enthält mit der Einbeziehung öffentlicher Dienstleistungen sowie weiterer Diskriminierungsmerkmale wichtige Eckpunkte zu einer Verbesserung der Antidiskriminierungspolitik in Berlin. Unverzichtbar ist für den SoVD die Erleichterung der Beweislast für den Nachweis einer möglichen Diskriminierung. Die jetzt im Gesetz vorgesehenen Regelungen ermöglichen den betroffenen Menschen überhaupt erst einmal den Nachweis einer Diskriminierung. Dies war in der Praxis vorher kaum möglich, da Diskriminierungen häufig gar nicht erkennbar waren. Erleichtert wird dies in Zukunft dadurch, dass die betroffenen öffentlichen Stellen darlegen müssen, dass ihre entsprechenden Regelungen sowie die Anwendungspraxis keine Diskriminierungen darstellen. In keinem Fall richtet sich das LADG gegen einzelne Beschäftigte, sondern immer nur gegen öffentliche Stellen und deren generelle Regelungen. Die behauptete Haftung, verbunden mit Beschränkungen der Bediensteten in ihrer Arbeit, ist vielmehr ausdrücklich ausgeschlossen. Hierzu wird es zusätzliche Vereinbarungen mit den Personalvertretungen geben.
Ebenso unverzichtbar ist für den SoVD, dass Betroffene im Fall einer Klage gegen Diskriminierung zukünftig die Möglichkeit haben, sich durch ihre Verbände vertreten zu lassen. Gerade Menschen mit Handicap und mehrfachen Benachteiligungen sind oft auf diese Hilfen angewiesen, um sich überhaupt gegen Diskriminierungen zu wehren. Dabei entspricht es nur der Mindestfairness, dass die betroffenen Menschen im Fall der Feststellung einer Diskriminierung auch einen Schadensersatz erhalten. Die Behauptung, damit würde einer ungehemmten Klageflut Tür und Tor geöffnet, entbehrt jeder praktischen Grundlage. Zudem sind die Bedingungen im Gesetzestext so engmaschig gezogen, dass der praktischen Umsetzung enge Grenzen gesetzt sind.
Autor: kk / © EU-Schwerbehinderung