Urteil: Schwerbehinderte Bewerber müssen rechtzeitig über Behinderung informieren
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Ein Bewerber mit einer Schwerbehinderung sollte über seine bestehende Behinderung den Arbeitgeber bei einer ausgeschriebenen Stelle rechtzeitig informieren. Wenn bei einer Bewerbung nicht darüber informiert wird und man nicht eingeladen wird zu einem Vorstellungsgespräch, könne später wegen einer unterbliebenen Einladung zum Vorstellungsgespräch keine Diskriminierungsentschädigung mehr geltend gemacht werden, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Donnerstag in einem veröffentlichten Urteil.
In dem vorliegenden Fall ging es um einen gelernten Diplom-Verwaltungsfachwirt, der sich in einer großen Kreisstadt im September 2017 auf die Stelle eines Sachgebietsleiters beworben hatte. Er hatte erst nach fast zwei Monaten dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er schwerbehindert ist.
Jedoch waren bis dahin die Bewerbungsfrist und das interne Auswahlverfahren schon abgelaufen. Nur noch der Stadtrat musste der Auswahlentscheidung zustimmen. Der Mann erhielt eine Absage.
Er hatte sich wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert gefühlt, denn öffentliche Arbeitgeber seien zu einer Einladung schwerbehinderte fachlich geeigneter Bewerber verpflichtet. Es würde eine Diskriminierung vorliegen, da er nicht eingeladen wurde. Er forderte eine Entschädigung von mindestens 24.875 Euro.
Das Bundesarbeitsgericht hatte geurteilt, das er keinen Anspruch auf eine Entschädigung habe. Es seien zwar die öffentlichen Arbeitgeber im Grundsatz verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Jedoch müssen die Bewerber diese auch rechtzeitig über ihre Schwerbehinderung informieren. Damit später Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden können, müsse der Bewerber regelmäßig über seine Schwerbehinderung informieren im Bewerbungsschreiben oder Lebenslauf oder bis zum Ablauf der Frist, so das Gericht.
AZ: 8 AZR 171/20
Quelle: Bundesarbeitsgericht
Autor: dm / © EU-Schwerbehinderung