Es ist genug – Keine Kürzung von Pflegesachleistungen!
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Der AOK Pflege-Report 2020 belegt, dass ca. ein Viertel der Pflegehaushalte „hoch belastet“ sind. Unter den pflegenden Angehörigen, die Demenzkranke oder Menschen mit den höheren Pflegegraden 3 bis 5 versorgen, gibt rund ein Drittel der Befragten an, dass die Pflegesituation nach eigener Auskunft „nur noch unter Schwierigkeiten“ oder „eigentlich gar nicht mehr“ bewältigt werden könne. Umso irritierender ist die Idee des Bundesgesundheitsministeriums Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige weiter einzuschränken. Der Bundesverband Rehabilitation (BDH) teilt mit:
Das Bundesgesundheitsministerium hat Anfang November 2020 ein Eckpunktepapier zur Pflegereform 2021 vorgestellt. Bei Inanspruchnahme von ambulanten Pflegesach-und/oder Geldleistungen sollen die Leistungen der Tagespflege ab dem 1. Juli 2022 auf 50 Prozent begrenzt werden. Im Eckpunktepapier wird die beabsichtige Leistungsbegrenzung im Bereich der Tagespflege mit der Beseitigung von Fehlanreizen begründet.
Unter Punkt II der BMG-Eckpunkte steht im 7. Unterpunkt:
Fehlanreize im Versorgungssystem beseitigen: Anbieter setzen mittlerweile immer häufiger auf Projekte, die betreutes Wohnen mit dem Angebot von Tagespflege kombinieren. Ältere Menschen erhoffen sich durch diese neuen Wohnformen mehr individuelle Freiheit sowie eine geringere finanzielle Belastung, ohne Abstriche in der Versorgungssicherheit machen zu müssen. Studien zeigen jedoch, dass diese Hoffnung nicht selten spätestens bei Eintritt höheren Unterstützungsbedarfs trügerisch ist.
Die Attraktivität für Anbieter solcher Modelle ergibt sich häufig aus der Kombination aller im ambulanten Bereich möglichen Leistungen in einem vermeintlich stationären Pflegesetting, ohne jedoch die Anforderungen eines klassischen Pflegeheims erfüllen zu müssen. Um die Nutzung solcher Versorgungsformen nicht unangemessen zu privilegieren, sollen bei Inanspruchnahme von ambulanten Pflegesach- und/oder Geldleistungen die Leistungen der Tagespflege ab dem 1. Juli 2022 auf 50 Prozent begrenzt werden. Einen Beleg für die Fehlanreize bleibt die Begründung des Eckpunktepapiers schuldig. Für viele Pflegebedürftige wäre durch die angedachte Halbierung des Tagespflegebudgets eine Versorgung in der häuslichen Umgebung nicht mehr möglich. Pflegende Angehörige müssten sich zwischen Berufstätigkeit und der häuslichen Pflege von Angehörigen entscheiden. Es entstünden dadurch Ausfälle an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.
Zum Hintergrund:
Die Tagespflege als teilstationäre Pflegeform soll die Pflegesituation in der Häuslichkeit stabilisieren und entlasten. Damit ist Tagespflege besonders geeignet für Menschen, die viel Betreuung, Erinnerung, Zuspruch und Anleitung benötigen, dabei aber nicht bettlägerig sind. Besonders profitieren Menschen mit demenziellen Erkrankungen, die keine vollumfängliche Pflege brauchen, aber durchweg gute Betreuung.
Pflegende Angehörige profitieren ebenfalls von den Möglichkeiten der Tagespflege. Sie sind oft viele Jahre einer Doppelbelastung ausgesetzt. Wenn Angehörige in der Familie betreut werden, und die pflegenden Angehörigen an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Tageszeiten nicht verfügbar sind, kann eine Versorgung in der Tagespflegeeinrichtung erfolgen.
Autor: dm / © EU-Schwerbehinderung