Nur jede vierte Hausarztpraxis barrierefrei
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Viele Arztpraxen sind für die Versorgung von Menschen mit Behinderung nicht angemessen eingerichtet. So ist nur etwa jeder dritte Praxisstandort barrierefrei eingerichtet. Sabine Zimmermann, von den Linken hat die Bundesregierung am 13 Mai 2020 in der Fragestunde mündlich zur Barrierefreiheit in Arztpraxen befragt? Danach fehlen zwei Dritteln der Arztpraxen Merkmale wie Erreichbarkeit, behindertengerechte Toiletten oder spezielle Untersuchungsmöbel. (wir berichteten)
Aus einer Antwort der Bundesregierung vom 8. Oktober Drucksache: 19/23214 auf einer Anfrage von den Grünen Drucksache: 19/22752, geht hervor das von den Hausarztpraxen derzeit nur rund 26 Prozent über einen uneingeschränkt barrierefreien Zugang verfügen.
In der Drucksache 19/23214 heißt es:
Durch das sogenannte Terminservice- und Versorgungsgesetz wurde im Mai 2019 in § 75 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) die Verpflichtung für die Kassenärztlichen Vereinigungen eingeführt, „die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit)“ zu informieren.
Die Beauftragten von Bund und Ländern stellten hingegen im August 2020 in einer gemeinsamen Erklärung fest, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen dieser Verpflichtung bislang „nicht in angemessener Weise“ nachkommen („Kassenärztliche Vereinigungen kommen ihrem Sicherstellungsauftrag zur barrierefreien vertragsärztlichen Versorgung nicht nach“, Erklärung der Beauftragten von Bund und Ländern für Menschen mit Behinderungen, 7. August 2020).
Trotz der eindeutigen gesetzlichen Verpflichtung habe sich wenig getan. Zwar gäbe es inzwischen auf den Seiten der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) Recherchemöglichkeiten für barrierefreie Arztpraxen. Diese seien aber unzulänglich, böten keine „echte und verlässliche Informationsmöglichkeit“, seien schwer auffindbar, nur bedingt zugänglich und von Menschen mit Behinderungen „kaum nutzbar“ (ebd.).
Darüber hinaus kritisierten die Beauftragten den Umsetzungsprozess. Unter anderem seien die Erhebungen zur Barrierefreiheit nur freiwillig, beruhten auf Selbstauskünften und würden nicht von qualifizierten Stellen überprüft. Der Kriterienkatalog für die Barrierefreiheit von Arztpraxen sei unvollständig, undifferenziert und teilweise widersprüchlich. Bei bestehenden Praxen und auch bei Praxisverkäufen spiele Barrierefreiheit derzeit keine Rolle.
Nur bei Neubauten von Arztpraxen sei zumindest die bauliche Barrierefreiheit vorgeschrieben. Besonders im ländlichen Raum verschärfe dieser Zustand Mängel in der Gesundheitsversorgung für Menschen mit Behinderungen sowie für anderweitig mobilitätseingeschränkte Menschen (ebd.). Die Beauftragten forderten in ihrer Erklärung auch die Bundesregierung und namentlich den Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn auf, die Umsetzung insbesondere der gesetzlichen Regelung nach § 75 Absatz 1a SGB V zu beaufsichtigen und wo nötig mit gesetzlichen Bestimmungen oder Aufsichtsmaßnahmen nachzusteuern. Außerdem werden Anreize in den Vergütungssystemen gefordert, um eine bessere Honorierung barrierefreier Angebote und eine Kürzung bei einer nichtbarrierefreien Versorgung zu erreichen (ebd.). Auch die Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/21310, S. 4 bestätigt nach Auffassung der Fragesteller, dass die gesetzliche Verpflichtung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen bislang nur unzureichend umgesetzt wurde.
Die Grünen Fragen: Was versteht die Bundesregierung konkret unter barrierefreien Arztpraxen?
"Im Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) ist in § 4 Barrierefreiheit wie folgt beschrieben: „Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.“ Dies gilt auch für Arztpraxen.", so die Bundesregierung.
Aus dem Antwort schreiben geht hervor das Rund 29 Prozent der Hausarztpraxen einen "mindestens begrenzt" barrierefreien Zugang haben. Von den Facharztpraxen sind den Angaben zufolge rund 26 Prozent uneingeschränkt barrierefrei und rund 28 Prozent mindestens begrenzt barrierefrei.
Eine uneingeschränkt barrierefreie Praxis beinhaltet nach der neuen bundeseinheitlichen Systematik einen ebenerdigen Zugang, einen rollstuhlgerechten Aufzug sowie breite Türen und größere Bewegungsflächen.
Eine weitere Frage an die Bundesregierung von den Grünen, Wie hoch ist aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von Plankrankenhäusern, die vollumfänglich barrierefrei sind?
"Barrierefreiheit in Krankenhäusern ist eine wesentliche Voraussetzung für eine angemessene stationäre Behandlung behinderter Menschen. Die Herstellung der Barrierefreiheit ist eine Frage der Krankenhausorganisation, für die in Deutschland die Länder zuständig sind. Entsprechend verpflichten die Krankenhausgesetze mehrerer Länder die Krankenhäuser ausdrücklich, die besonderen Belange behinderter Patientinnen und Patienten mit ihrem besonderen Bedürfnis nach Fortführung eines selbstbestimmten Lebens zu berücksichtigen und entsprechende Behandlungskonzepte zu erarbeiten.
Für Investitionen in Barrierefreiheit können die Krankenhäuser Investitionsfördermittel der Länder erhalten. Aus Mitteln des Krankenhauszukunftsfonds können nach dem Inkrafttreten des Krankenhauszukunftsgesetzes auch Vorhaben zur Anpassung der Notaufnahmen von Krankenhäusern an den Stand der Technik gefördert werden, wozu auch die Herstellung von Barrierefreiheit gehört. Gesonderte Informationen über den Anteil vollumfänglich barrierefreier Plankrankenhäuser liegen der Bundesregierung nicht vor."
Wird die Bundesregierung eine gesetzliche Regelung auf den Weg bringen, um eine regelmäßige Überprüfung der Barrierefreiheit von Leistungserbringern durch unabhängige und hierzu qualifizierte Stellen vorzuschreiben? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wann?
"Vielmehr geben die Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber in der Regel an, welche Kriterien der Barrierefreiheit für ihre Einrichtungen erfüllt sind. Es liegt im Interesse der Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber, gegenüber ihren Patientinnen und Patienten wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Eine wie auch immer geartete gesetzlich angeordnete „regelmäßige Überprüfung“ der Barrierefreiheit von Leistungserbringern hält die Bundesregierung angesichts des dynamischen Prozesses weder für praktikabel noch für mit angemessenem bürokratischem Aufwand umsetzbar."
Was plant die Bundesregierung, damit Menschen, die im alltäglichen Leben auf Assistenz im Sinne von § 78 SGB IX angewiesen sind, die über die übliche Krankenpflege hinausgeht, diese Assistenz auch im Krankenhaus erhalten?
"Anlässlich der an die Bundesregierung herangetragenen Problemanzeigen zu dem übergreifenden Thema „Assistenz im Krankenhaus“ hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Beteiligungsprozess initiiert, um konkrete Fallkonstellationen und Fragestellungen zu diesem Thema mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen und den relevanten Akteuren aus dem Bereich der Eingliederungshilfe und dem Gesundheitsbereich zu erörtern."
Verena Bentele, die VdK Präsidentin hatte bereits letztes Jahr im Februar 2019 gefordert das es beim Arzt keine Barrieren geben darf.
Die VdK-Präsidentin sagte:
„Hier muss gründlich umgedacht werden“, fordert die VdK-Präsidentin. Ein eigenes Programm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) aufzulegen, könne nur ein Baustein in diesem Prozess sein. „Das System wird von den Versicherten aus Beiträgen bezahlt, und die Leistungserbringer verdienen damit Geld. Sie dürfen also auch nicht aus der Verantwortung entlassen werden“, so Bentele. Hier müsse der Gesetzgeber endlich klare verpflichtende Vorgaben formulieren und verbindlich vorgeben. Bei neuen Praxiszulassungen müsse das Kriterium Barrierefreiheit entscheidend sein.
Autor: dm / © EU-Schwerbehinderung