Gesundheit und Steuern sparen
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Heutzutage lassen sich viele Dinge von der Steuer absetzen. So auch im Bereich der Gesundheitskosten wie beispielsweise:
- Therapien
- Medikamente
- Zahnbehandlungen
Zwar müssen Sie für viele dieser Kosten selber aufkommen, doch grundsätzlich sind diese Ausgaben steuerlich als außergewöhnliche Ausgaben absetzbar. Jedoch müssen diese Kosten über den zumutbaren Eigenbelastungen liegen. (BFH Az.: VI R 32/13 und VI R 33/13). Die Zumutbare Belastungen sind vom Einkommen abhängig. Im §33 EStG heißt es dazu "Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so wird auf Antrag die Einkommensteuer (...) ermäßigt.“. Die Berechnung der zumutbaren Belastung ist also sehr individuell und von der Höhe des Einkommens, Familienstand und Anzahl der Kinder abhängig.
Es lohnt sich also Kassenbons und Belege zu sammeln und diese mit bei der Steuer einzureichen.
Das Finanzamt erkennt beispielsweise Ausgaben an für den Zahnarzt, die Geburt eines Kindes, für eine Brille oder für die Krankengymnastik an. Selbst wer sich das Rauchen abgewöhnt, kann ggf. die Kosten dafür einreichen, wenn die Nikotinsucht ärztlich bescheinigt wurde. Medikamente, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können abgesetzt werden, insofern diese über das "grüne Rezept" vom Arzt verordnet wurden. Menschen mit chronischen Krankheiten, können eine Dauerverordnung vorliegen. Hilfreich ist es auch, wenn man über die Apotheken sich eine Jahresübersicht über die Zahlungen geben lässt. Manche Apotheken geben dafür extra Kundenkarten aus, die man beim Kauf oder der Abgabe des Rezeptes mit vorlegt.
Es macht also Sinn, wenn man sich für alle medizinisch notwendigen Behandlungen und Medikamente die entsprechenden Belege geben lässt, diese sammelt und beim Finanzamt einreicht. Allerdings kann es problematisch werden, wenn es sich dabei um eine Behandlung handelt, bei der der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit fehlt oder die Behandlungsmethode als "nicht wissenschaftlich anerkannt" gilt (Az.: 4 K 2173/15).