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EU-Schwerbehinderung

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Bildbeschreibung: Ein Gerichtshammer.
Lesezeit: 18 Minuten
Erstellt: 30. November 2022

Weniger rechtskräftige Verurteilungen

Im Jahr 2021 wurden rund 662 100 Personen von deutschen Gerichten rechtskräftig verurteilt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das rund 37 200 beziehungsweise 5,3 % Verurteilte weniger als im Vorjahr. Damit setzte sich die seit Jahren tendenziell rückläufige Entwicklung der Zahl an Verurteilungen fort.

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Weniger Verurteilungen wegen Straßenverkehrsdelikten, Anteil an Verurteilungen aber fast unverändert

Wegen Straßenverkehrsdelikten wurden im Jahr 2021 insgesamt 157 500 Personen verurteilt. Das waren zwar rund 10 500 oder 6,2 % weniger Verurteilte als im Vorjahr, allerdings blieb der Anteil an allen Verurteilungen mit 23,8 % ähnlich hoch wie im Vorjahr (24,0 %). Als Verkehrsdelikte zählen keine Ordnungswidrigkeiten wie Falschparken, sondern ausschließlich Straftaten im Straßenverkehr, die im Strafgesetzbuch (StGB) oder im Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt sind. Beispielsweise gab es 27 800 Verurteilungen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, 10 100 Verurteilungen wegen fahrlässiger Körperverletzung und 500 Verurteilungen wegen fahrlässiger Tötung. Unter die Straßenverkehrsdelikte fallen auch verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB. Diese Strafvorschrift wurde im Oktober 2017 eingeführt. Seitdem sind von Jahr zu Jahr mehr Verurteilungen zu verzeichnen. 2021 gab es insgesamt rund 1 100 rechtskräftige Verurteilungen gegenüber rund 700 im Jahr 2020 und rund 100 im Jahr 2018.

Weniger Verurteilungen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten

Die übrigen 504 600 Verurteilungen im Jahr 2021 erfolgten wegen anderer Delikte. Gegenüber dem Vorjahr war dies ein Rückgang um 26 700 Personen beziehungsweise 5,0 %. Den größten Anteil unter den Straftaten außerhalb des Straßenverkehrs hatten im Jahr 2021 wie bereits in den Vorjahren die Eigentums- und Vermögensdelikte. 2021 wurden 117 900 Personen nach dem StGB wegen Betrug und Untreue verurteilt. Dies waren 7 000 Personen beziehungsweise 5,6 % weniger als im Vorjahr. Ihr Anteil blieb mit 17,8 % aller Verurteilungen jedoch ähnlich hoch (2020: 17,9 %). Die Zahl der Verurteilungen wegen Diebstahl und Unterschlagung ging um 14 400 Personen oder 14,0 % auf 88 000 zurück auf einen Anteil von 13,3 % aller Verteilungen im Jahr 2021. Rückläufig war auch die Zahl der Verurteilungen wegen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit um 5 600 beziehungsweise 10,1 % auf 49 600.

In einzelnen Deliktbereichen gab es gegenläufige Entwicklungen: So stieg die Zahl der Verurteilungen wegen Beleidigung um 1 000 beziehungsweise 3,8 % auf 27 900. Die Zahl der wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Verurteilten stieg um 1 000 oder 10,1 % auf 10 300. Allerdings ist hier ein Vergleich mit den Vorjahren nicht oder nur eingeschränkt möglich, da im Sexualstrafrecht Straftatbestände geändert und neue Straftatbestände geschaffen wurden.

Geldstrafe weiterhin häufigste Sanktionsart

Von allen 662 100 rechtskräftigen Verurteilungen im Laufe des Kalenderjahres 2021 war die Verhängung einer Geldstrafe nach allgemeinem Strafrecht wie bereits in den Vorjahren die häufigste Sanktionsart. So wurden insgesamt 524 600 Personen zu einer Geldstrafe verurteilt. Das entspricht 79,2 % aller rechtskräftigen Verurteilungen. Auf Freiheitsstrafe nach allgemeinem Strafrecht oder Strafarrest wurde bei 90 900 Personen (13,7 % aller rechtskräftigen Verurteilungen) entschieden. Bei den übrigen 46 600 Verurteilungen (7,0 % aller rechtskräftigen Verurteilungen) wandten die Gerichte das Jugendstrafrecht an. 7 300 Personen erhielten eine Jugendstrafe, 31 600 Zuchtmittel und 7 700 Erziehungsmaßregeln nach dem Jugendgerichtsgesetz.

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Bildbeschreibung: Ein Mann im Rollstuhl in einem Gebäude.
Lesezeit: 19 Minuten
Erstellt: 06. November 2022

Urteil: Anspruch auf Entschädigung für schwerbehinderten Bewerber

Einer schwerbehinderten Bewerberin, der die fachliche Eignung für eine von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle nicht evident fehlt, ist in der Regel eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu zahlen, wenn sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Um diesen Inhalt anzusehen,akzeptieren Sie bitte alle Cookies

Die Klägerin, bei der ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 vorliegt, bewarb sich auf eine von einer Verwaltungsbehörde für einen Bürosachbearbeiter ausgeschriebene Stelle. Sie verfügt u.a. über die Fachhochschulreife und eine dreijährige Ausbildung zur Fachfrau für Systemgastronomie. Die Beklagte teilte ihr mit, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt werde, und wies den geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch zurück. Zur Begründung führte sie an, dass die in der Ausschreibung verlangte Berufsausbildung zur Kauffrau/zum Kaufmann (alle Fachrichtungen) bei dem Ausbildungsberuf der Fachfrau für Systemgastronomie nicht gegeben sei. Ein relevanter Anteil an kaufmännischen Inhalten werde in der dem Bereich des Gastgewerbes zuzuordnenden Ausbildung nicht vermittelt. Das Verwaltungsgericht verurteilte die Beklagte auf die Klage der abgelehnten schwerbehinderten Bewerberin zur Zahlung eines monatlichen Bruttoarbeitsverdienstes der für die ausgeschriebene Stelle geltenden Besoldungsgruppe (2.417,74 €) als Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Ein Entschädigungsanspruch nach diesem Gesetz setze einen Verstoß gegen ein Benachteiligungsverbot voraus. Die Klägerin habe eine Benachteiligung dadurch erfahren, dass sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Von einer Einladung dürfe nach den geltenden Rechtsvorschriften abgesehen werden, wenn dem schwerbehinderten Bewerber für die ausgeschriebene Stelle die fachliche Eignung offensichtlich fehle. Eine ersichtliche Nichteignung für die ausgeschriebene Stelle könne mit Blick auf die Vorbildung der Klägerin als Fachfrau für Systemgastronomie hier indes nicht angenommen werden. Zwar laute diese Berufsbezeichnung nicht auf Kauffrau.

Dieser formale Aspekt trete jedoch hinter dem Umstand zurück, dass die Ausbildung nach Auskünften von Industrie- und Handelskammern und in den einschlägigen Berufskreisen als kaufmännische Ausbildung angesehen werde. Unstreitig weise auch die betreffende Ausbildungsordnung kaufmännische Inhalte auf. Handele es sich demnach bei der von der Klägerin absolvierten Berufsausbildung zur Fachfrau für Systemgastronomie um eine kaufmännische Ausbildung und seien auch die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen fachlicher Art gegeben, fehle es der schwerbehinderten Klägerin nicht evident an der fachlichen Eignung für die ausgeschriebene Stelle. Ihre Einladung zu einem Vorstellungsgespräch sei daher gesetzeswidrig unterlassen worden. Dieser Pflichtenverstoß begründe auch die (von der Beklagten hier nicht widerlegte) Vermutung, dass die Klägerin nicht aus anderen Gründen als die Behinderung oder die fachliche Eignung von dem weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen worden sei.

Az: 4 K 1036/20.MZ

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Autor: dm / © EU-Schwerbehinderung

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EU-Schwerbehinderung Tag: Bewerbung, Entschädigung, Stellenvergabe, Bewerber, behinderte, Urteil, 4 K 1036/20.MZ, Nachrichten, News, Behindertenpolitik, Inklusion, Teilhabe, Barrierefreiheit, Pflege, Schwerbehinderung, Behinderung, Rente, Rentenpolitik, Berichte, Informationen, Liveticker, Newsticker, Nachrichten-App, News-App, Medien, Politik, Wirtschaft, Finanzen, Kultur, Literatur

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Bildbeschreibung: Jemand mit einem Blindenstock.
Lesezeit: 18 Minuten
Erstellt: 01. November 2022

Urteil: Sehstörung als Behinderung muss ausreichend belegt sein

Eine Jahrelang gelebte Sehstörungen ohne medizinische nachweise rechtfertigt keinen höheren Grad der Behinderung. So sehe die Versorgungsmedizin-Verordnung zwingend den Nachweis eines organischen Befunds vor, urteilte das Bundessozialgericht. (AZ: B 9 SB 4/21 R)

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Die 1997 geborene Klägerin erhielt in ihrer Schulzeit wegen zunehmender Sehstörungen unter anderem eine sonderpädagogische Förderung. Dabei hatte sie neben der Schule Leistungssport im Turmspringen. Zurzeit arbeitet sie als Physiotherapeutin für schwerstmehrfachbehinderte Kinder. Die Klägerin erhielt Blindenstöcke und ein Mobilitätstraining verordnet.

Bei ihr wurde zuletzt ein Behindertengrad von 40 festgestellt. Dabei forderte sie gerichtlich die Feststellung eines höheren Behinderten Grades von 70.

So erklärte das Landessozialgericht Essen, dass Krankheitsbild ziehe sich konsistent und widerspruchsfrei durch ihre Biografie, obwohl die bislang erhobenen Befunde kein morphologisches (organisches) Korrelat für die angegebenen Einschränkungen, sondern teilweise sogar Anhaltspunkte für ein besseres Sehvermögen erbracht hätten. Es seien die Störungen organisch, oder würden von der Klägerin so erlebt.

Doch das Bundessozialgericht hob dieses Urteil auf und verwies das Verfahren an das Landessozialgericht zurück. Eine jahrelang gelebte Sehstörung ohne nachgewiesenen organischen Befund genügt demgegenüber nicht. Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts deshalb aufgehoben und den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Gericht muss jetzt prüfen, ob sich die Sehstörungen der Klägerin psychisch-neurologisch erklären lassen oder ob sich doch noch ein morphologischer Befund nachweisen lässt.

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Autor: dm / © EU-Schwerbehinderung

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Bildbeschreibung: Sitzungssaal des Bundesarbeitsgerichts
Lesezeit: 13 Minuten
Erstellt: 25. Oktober 2022

Fortbestand der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten in einem Betrieb

Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten. Sie wird nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX* ua. in Betrieben mit wenigstens fünf – nicht nur vorübergehend beschäftigten – schwerbehinderten Menschen für eine Amtszeit von regelmäßig vier Jahren gewählt. Sinkt die Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter im Betrieb unter den Schwellenwert von fünf, ist das Amt der Schwerbehindertenvertretung nicht vorzeitig beendet.

In dem Kölner Betrieb einer Arbeitgeberin mit ungefähr 120 Mitarbeitern wurde im November 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Zum 1. August 2020 sank die Zahl der schwerbehinderten Menschen in diesem Betrieb auf vier Beschäftigte. Die Arbeitgeberin informierte die Schwerbehindertenvertretung darüber, dass sie nicht mehr existiere und die schwerbehinderten Beschäftigten von der Schwerbehindertenvertretung in einem anderen Betrieb vertreten würden.

In dem von ihr eingeleiteten Verfahren hat die Schwerbehindertenvertretung des Kölner Betriebs die Feststellung begehrt, dass ihr Amt nicht aufgrund des Absinkens der Anzahl schwerbehinderter Menschen im Betrieb vorzeitig beendet ist. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Antrag abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Amt der Schwerbehindertenvertretung ist nicht vorzeitig beendet. Eine ausdrückliche Regelung, die das Erlöschen der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter unter den Schwellenwert nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorsieht, besteht im Gesetz nicht. Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit ist auch nicht aus gesetzessystematischen Gründen oder im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwellenwerts geboten.

Autor: BAG

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Bildbeschreibung: Jemand der in einer Werkstatt arbeitet.

Corona-Arbeitsschutzverordnung wird aufgehoben - Was gilt für Behindertenwerkstätte?

In seiner Sitzung am 25 Januar 2023 hat das Bundeskabinett beschlossen, dass die aktuell…
Bildbeschreibung: Ein Regebogenfahne.

Antidiskriminierungsstelle dringt auf Erweiterung des Grundgesetzes um den Schutz der sexuellen Identität

Zum ersten Mal stellt der Deutsche Bundestag in der Gedenkstunde am 27. Januar wegen…
Bildbeschreibung: Berichterstatter für die Belange von Menschen mit Behinderungen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Hubert Hüppe.

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EU-Schwerbehinderung Tag: Behinderung, Nachrichten, Schwerbehinderung, Teilhabe, Inklusion, Pflege, Pflegepolitik

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Bildbeschreibung: Mehrere E-Scooter auf einem Gehweg
Lesezeit: 18 Minuten
Erstellt: 17. Juli 2022

Urteil bestätigt: E-Roller vergleichbar mit einem KfZ

Das Ärgernis um die E-Roller (E-Scooter) ist groß. Gibt es doch die Straßenverkehrsordnung (StVO) und doch werden die E-Roller nicht nur auf Gehwegen benutzt, sondern wild abgestellt, so dass gerade Menschen mit Einschränkungen hier vor vermeidbaren Hindernissen gestellt werden.

Um diesen Inhalt anzusehen,akzeptieren Sie bitte alle Cookies

Egal ob es die Mobilitätseinschränkung oder ein eingeschränktes Sehvermögen, der E-Roller abgestellte E-Roller wird auf dem Gehweg zu einem teils unüberwindbaren Hindernis.

Aber nicht nur das, da werden die E-Roller auf Gehwegen benutzt, so dass Menschen fast panikartig beiseite springen, um Kollisionen zu vermeiden. Das sich das ändern muss, ist schon lange bekannt. Forderungen nach besonders zugelassenen Abstellplätzen, wären da eine Lösung. Zumindest schaut die Polizei häufig nicht weg, wenn der E-Roller dann doch auf dem Gehweg verwendet wird.

Juristisch ist es immer eines der Kernfragen, die es zu klären gibt. Ist der E-Roller mit einem KfZ gleichzusetzen oder dann doch nicht? Für die Haftungsfrage aber auch Anwendbarkeit der Straßenverkehrsordnung, eine wichtige Frage.

Zumindest hat jetzt auch das Landgericht Göttingen (Az.: 2 Qs 18/22) die Vergleichbarkeit mit einem KfZ bestätigt, was somit die Anwendbarkeit der Straßenverkehrsordnung ermöglicht. Zwar handelte es sich in Göttingen um Trunkenheit auf einem E-Roller und einen damit möglichen Entzug des Führerscheines, doch der Grundsatz der Vergleichbarkeit ist mit Sicherheit eines der wichtigsten Entscheidungen.

Das die Nutzung der E-Scooter auch gewissen Regeln unterliegt, darauf weist der ADAC hin.

So stellt der ADAC klar: „E-Scooter dürfen am Straßenrand, auf dem Gehweg und, wenn Fußgängerzonen für E-Scooter freigegeben wurden, auch in Fußgängerzonen abgestellt werden. Das muss jedoch so geschehen, dass Fußgänger und Rollstuhlfahrer nicht behindert oder gefährdet werden.“

Bei bestimmtem Verstößen drohen sogar Bußgelder (Quelle ADAC):

Bei Rot über die Ampel

zwischen 60 und 180 Euro

Fahren auf dem Gehweg

15 bis 30 Euro

Fahren auf der Autobahn

20 Euro

Fahren ohne Versicherungskennzeichen

40 Euro

Fahren mit einem Scooter ohne Betriebserlaubnis

70 Euro

Nebeneinander fahren

15 bis 30 Euro

Elektronische Geräte (z.B. Handy) rechtswidrig benutzt

100 Euro, 1 Punkt

Trotzdem bedarf es wohl noch viel polizeiliche Arbeit bis gerade das Fahren auf Gehwegen unterlassen wird und die E-Scooter auch so abgestellt werden, wie es eigentlich erforderlich ist um andere Verkehrsteilnehmer, eben nicht zu gefährden.

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EU-Schwerbehinderung Tag: E-Scooter, KfZ, E-Roller, StVO, Führerscheinentzug, Urteil, 2 Qs 18/22, Behinderung, Nachrichten, Schwerbehinderung, Teilhabe, Inklusion, Pflege, Pflegepolitik

1 comment
Bildbeschreibung: Blick auf mehrere Waschmaschinen
Lesezeit: 18 Minuten
Erstellt: 25. Mai 2022

Sozialhilfe: Urteil zu Kosten für eine neue Waschmaschine oder anderer Haushaltsgeräte

Das Waschen der eigenen Wäsche im eigenen Haushalt ist für viele Menschen eine Selbstverständlichkeit. Die Waschsalons werden immer weniger. Allerdings stellt sich gerade für Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung auch die Frage, was passiert, wenn die Waschmaschine einmal defekt ist, sich die Reparatur schon aufgrund des Alters nicht mehr lohnt, oder die Reparaturkosten weit über den Preis eines Neugerätes liegen. Es ist also naheliegend, ein Neugerät zu erwerben. Das Bundessozialgericht hat jetzt in einem Urteil bestätigt, dass die Kosten für die Neuanschaffung nicht vom Sozialamt übernommen werden.

Um diesen Inhalt anzusehen,akzeptieren Sie bitte alle Cookies

Die klagende Sozialhilfeempfängerin hatte ihre nicht mehr funktionstüchtige Waschmaschine entsorgt und erfolglos die Gewährung eines Zuschusses für ein Neugerät beantragt. Während des Berufungsverfahrens hat sie ein Neugerät zum Preis von 299 Euro erworben und dafür teilweise vom Warenhaus ausgestellte Gutscheine eingelöst. Den Restbetrag von 99,90 Euro hat sie gegenüber dem Sozialhilfeträger als Zuschuss verlangt. Die gegen die Ablehnung ihres Antrags gerichtete Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.

Das Bundessozialgericht hat diese Entscheidungen bestätigt. Die Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung von Haushaltsgeräten ist gesetzlich nur bei einer Erstausstattung vorgesehen. Im Fall der Ersatzbeschaffung sind hingegen aus dem Regelsatz Ansparungen vorzunehmen, ohne dass darin ein Verstoß gegen Verfassungsrecht zu sehen ist. Eine gegebenenfalls auftretende Bedarfsunterdeckung kann durch die Gewährung eines Darlehens vermieden werden. Bei der Ermittlung des Regelbedarfs sind die durchschnittlichen Ausgaben für Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspül- und Bügelmaschinen vollständig berücksichtigt worden.

Die Darlehensregelung im SGB XII enthält Auslegungsspielräume für Härtefälle. Es wird eine am individuellen Existenzsicherungsbedarf ausgerichtete und grundrechtliche Belange des Hilfebedürftigen berücksichtigende Darlehensgewährung sichergestellt. Die Rückzahlung selbst und ihre Höhe werden in das pflichtgemäße Ermessen des Sozialhilfeträgers gestellt. Die Höhe der monatlichen Rückzahlung ist zudem auf 5% der Regelbedarfsstufe 1 - derzeit 22 Euro 45 Cent - gedeckelt.

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Mit dem Urteil wird deutlich, dass trotz steigender Preise der "Sozialkuchen" zum Sparen verpflichtet. Für viele Menschen mit Grundsicherung unmöglich, denn schon heute sind viele Menschen auf Lebensmittel von Hilfsorganisationen angewiesen. Aktuell sieht der Regelsatz vor, dass 6,09%, das entspricht 27,35 Euro, vom Regelsatz für "Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände" vorgesehen sind und somit Menschen mit Grundsicherung indirekt verpflichtet werden, diesen Betrag als Rücklage für "Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände" zu sparen.

Autor: kk / © EU-Schwerbehinderung

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Bildbeschreibung: Eine Justitia Figur auf einem Gebäude.
Lesezeit: 19 Minuten
Erstellt: 17. April 2022

Urteil: Berufsunfähigkeit bei chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

In einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit auch auf der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren beruhen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit veröffentlichtem Urteil dem Kläger, der Simulationsvorwürfen ausgesetzt war, eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente zugesprochen.

Um diesen Inhalt anzusehen,akzeptieren Sie bitte alle Cookies

Der Kläger hatte eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Er war zu diesem Zeitpunkt als Flugzeugabfertiger tätig. Das Arbeitsverhältnis endete wegen zunehmender gesundheitlicher Beschwerden des Klägers mit einem Aufhebungsvertrag. Die beklagte Versicherung lehnte Leistungen aus der Berufungsunfähigkeitsversicherung ab.

Das Landgericht hatte die Klage auf Leistung nach Einholung einer Vielzahl von Gutachten zurückgewiesen, da keine eine Berufsunfähigkeit begründende somatische oder psychische Erkrankung festzustellen sei. Die geklagten Beschwerden entsprächen nicht den objektiven Befunden; auf psychiatrischem Gebiet sei offengeblieben, ob ein bewusstseinsnaher, willentlicher Prozess vorliege oder aber unbewusste Mechanismen die Schmerzverarbeitung bestimmten.

Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte vor dem OLG Erfolg. Das OLG verurteilte die Beklagte zur Leistung aus der Berufungsunfähigkeitsversicherung. Der Senat hatte ein internistisch-rheumatologisches Gutachten eingeholt. Nach aufwendiger Diagnostik, so der Senat, seien zwar sowohl eine rheumatische Erkrankung als auch eine Fibromyalgie ausgeschlossen worden. Es seien vom Sachverständigen aber auf somatischen Gebiet objektiv nachweisbare Beeinträchtigungen in einem Umfang von 40 % festgestellt worden (u.a. arthrotische Veränderungen an den Fingern sowie dem Daumensattelgrundgelenk).

Hieran anknüpfend sei der Sachverständige für psychosomatische Medizin zu der überzeugenden Feststellung einer „chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ gelangt, die zu Leistungseinbußen von deutlich mehr als 50 % im zuletzt ausgeübten Beruf führten. Im Gegensatz zur „chronischen Schmerzstörung“, die allein in erster Instanz als Diagnose diskutiert worden sei, setze die Diagnose einer „chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ nicht die Feststellung eines psychischen Konflikts oder einer psychosozialen Belastungssituation voraus.

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Die Diagnose der „chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ sei erst im Jahr 2009 in den Diagnoseschlüssel (ICD-10) eingeführt worden, da häufig ein psychischer Konflikt oder eine psychosoziale Belastungsstörung lediglich nicht eruierbar seien, hierdurch jedoch die Diagnosestellung gefährdet sei. Dies zeige auch der vorliegende Fall nachdrücklich auf. Der Kläger sei Simulationsvorwürfen ausgesetzt gewesen. Diese hätten jedoch nach umfangreicher Diagnostik durch den Sachverständigen als erfahrenem Facharzt für Psychosomatik überzeugend ausgeräumt werden können.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Quelle: OLG Frankfurt am Main

Autor: dm / © EU-Schwerbehinderung

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Bildbeschreibung: Ein E-Roller der auf einem Marktplatz liegt
Lesezeit: 19 Minuten
Erstellt: 11. Februar 2022

E-Roller werden zur Gefahr - Erste Stadt zum Handeln verurteilt

E-Scooter sind nicht nur eine Modeerscheinung, sondern mittlerweile als Verkehrsmittel, aus dem Stadtbild kaum noch wegdenkbar. Haben sie doch den großen Vorteil, dass kurze Wege schnell mal eben erledigt werden können.

Um diesen Inhalt anzusehen,akzeptieren Sie bitte alle Cookies

Dass die E-Scooter dabei zur Gefahr werden können, gerade wenn die Nutzung auf Gehwegen oder anderen nicht zugelassenen Bereichen stattfindet, ist eines der Kritikpunkte. Mit meist noch größeren Auswirkungen ist der Abstellort. Oft werden die E-Scooter einfach auf dem Gehweg stehen gelassen. Dadurch kommt es zur Behinderung von Menschen, die auf Mobilitätshilfen abgewiesen sind. Das sind nicht nur Rollstuhlfahrer, sondern auch Menschen, die sich beispielsweise einem Gehwagen bedienen müssen.

Für Menschen mit Sehbehinderung sind die E-Scooter eine zusätzliche Gefahr, da sie oft als unerwartetes Hindernis auftauchen. Dabei wäre es einfach, hier Lösungen zu konzipieren, wie sie seinerzeit mit den Mietfahrrädern implementiert wurden, nämlich fest fixierte Abstellorte. Für die Betreiber der E-Scooter besteht dann zwar das Risiko, dass die Attraktivität der E-Scooter sinkt, denn wer will schon erst einen Abstellort aufsuchen, doch auch E-Scooter sind Fahrzeuge und ein Auto darf auch nicht überall parken, lässt sich dabei argumentieren.

Jetzt wurde genau gegen diese Abstellpraxis geklagt. Der Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV) teilte dazu mit:

Der Blinden- und Sehbehindertenverein Westfalen (BSVW) hat mit Unterstützung des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes (DBSV) die Stadt Münster verklagt und sich dabei in wichtigen Punkten durchgesetzt. In dem Verbandsklageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Münster geht es um stationslos vermietete E-Roller, die das Straßenbild vieler Städte prägen. Wenn sie – wie in Münster – an jeder beliebigen Stelle des Gehwegs einfach abgestellt werden können („Free-Floating-Modell“), führt das zu einer Unfallgefahr insbesondere auch für blinde und sehbehinderte Menschen. Folgerichtig kam es auch schon zu zahlreichen Unfällen mit teils schweren Verletzungen bei den Opfern.

Im gestern veröffentlichten Beschluss des Verwaltungsgerichtes wurde die Stadt Münster nun dazu verurteilt, zeitnah für mehr Sicherheit auf ihren Gehwegen zu sorgen. „Bisher wurden wir mit dem Verweis auf freiwillige Selbstverpflichtungserklärungen der Betreiber abgespeist“, erläutert die Vorsitzende des BSVW, Swetlana Böhm. „Nun muss die Stadt nachlegen und zwar zügig!“

Im Beschluss wurde zudem festgehalten, dass ein Verleihsystem nach dem Free-Floating-Modell, wie es in Münster praktiziert wird, formell illegal ist, wenn keine Erlaubnis für die Sondernutzung des Straßenraums vorliegt. Die Stadt Münster hat also ein starkes Druckmittel in der Hand, um verbindliche Abstellflächen sowie klare Regeln für E-Roller durchzusetzen.

„Jetzt haben wir es schwarz auf weiß“, sagt DBSV-Geschäftsführer Andreas Bethke. „Selbstverpflichtungserklärungen der Betreiber reichen nicht aus, stattdessen brauchen wir Sondernutzungserlaubnisse mit klaren Ansagen, um Gefahren auf Gehwegen abzuwenden. Wir erwarten, dass dieses Signal auch in anderen Kommunen und beim Deutschen Städtetag ankommt.“

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In der Bezirksgruppe Münster des BSVW war die Entscheidung mit Spannung erwartet worden. „Ich bin selbst bereits zweimal über E-Roller gestürzt und habe mich beide Male verletzt“, sagt Petra Töns vom Leitungsteam des Blinden- und Sehbehindertenvereins Münster und Umgebung. Sie hofft, dass sich die Dinge auf Münsters Gehwegen nun bald zum Besseren wenden.

Autor: kk / © EU-Schwerbehinderung

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Bildbeschreibung: Eine Justitia Figur auf einem Gebäude.
Lesezeit: 17 Minuten
Erstellt: 20. Januar 2022

VdK-Präsidentin: „Bundessozialgerichts-Urteil benachteiligt Krankenversicherte mit wenig Geld“

Der Sozialverband VdK hat am Donnerstag Verfassungsbeschwerde gegen eine geänderte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eingelegt, die den Druck von Krankenkassen nimmt, innerhalb einer bestimmten Frist notwendige medizinische Leistungen zu genehmigen.

Um diesen Inhalt anzusehen,akzeptieren Sie bitte alle Cookies

„Seit der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können sich nur noch wohlhabende Versicherte ein Vorstrecken der oft sehr hohen Kosten etwa für Hilfsmittel wie Rollstühle leisten. Menschen mit kleinen Einkommen müssen auf solche Hilfsmittel, aber auch auf dringend benötigte Therapien oder Operationen verzichten.

Das verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, was wir für verfassungswidrig halten“, kritisierte Verena Bentele ein BSG-Grundsatzurteil vom 26. Mai 2020, das die sogenannte Genehmigungsfiktion abgeschafft hatte.

Diese sah vor, dass eine vom Krankenversicherten beantragte Leistung automatisch als genehmigt galt, wenn die Krankenkasse nach Ablauf einer dreiwöchigen Frist - bei einer erforderlichen gutachterlichen Stellungnahme nach fünf Wochen - nicht über den Antrag entschieden hatte. Die Genehmigungsfiktion sollte langsame Verwaltungsverfahren beschleunigen.

Nach Ablauf der Frist konnten Versicherte sich die Leistung selbst beschaffen und die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen oder als Sachleistung von der Krankenkasse beanspruchen. Ein Antrag auf Sachleistung kann nun auch nach Ablauf der drei- beziehungsweise fünfwöchigen Frist von der Krankenkasse abgelehnt werden.

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„Das benachteiligt alle Menschen, die nicht genug Geld haben, über einen ungewissen Zeitraum eine große Summe vorzustrecken, ohne zu wissen, ob sie es überhaupt erstattet bekommen. Studien zeigen sehr deutlich, dass der Gesundheitszustand von Menschen mit wenig Geld schlechter ist. Mit dieser Entscheidung des BSG werden daher wissentlich die Unterschiede zwischen Arm und Reich zementiert, die soziale Spaltung im Land vertieft sich weiter“, sagte Bentele. Ziel der Verfassungsbeschwerde sei, die Genehmigungsfiktion wieder voll herzustellen.

Autor: VDK Presse und Öffentlichkeitsarbeit / © EU-Schwerbehinderung

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Bildbeschreibung: Eine Frau mit einer FFP2-Maske in einem Kleidungsgeschäft.
Lesezeit: 19 Minuten
Erstellt: 12. Januar 2022

BGH-Urteil: Einzelhändler können bei Lockdown Mieten kürzen

Mieter von gewerblich genutzten Räumen haben während eines Corona-Lockdowns grundsätzlich ein Anspruch auf eine Anpassung der Miete. Hierfür gebe jedoch keine pauschale Regel gebe, es gelte der Einzelfall, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe (Az. XII ZR 8/21).

Um diesen Inhalt anzusehen,akzeptieren Sie bitte alle Cookies

Hierzu zählten etwas die Umsatzeinbußen für das konkrete Objekt, staatliche Hilfen oder Versicherungsleistungen. So seien Seiten - Mieter und Vermieter - durch die staatlichen Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie belastet, es trage keine Seite alleine Verantwortung. Jedoch seien Halbe/Halbe-Aufteilungen der Miete aber zu pauschal.

Dafür sei die Grundlage des Prozess ein Musterfall aus Sachsen. Es geht in dem Fall um eine Filiale des Textil-Discounters Kik im Raum Chemnitz, die vom 19. März bis zum 19. April 2020 schließen musste. Der Vermieter will trotzt Schließung die volle Miete von rund 7850 Euro. Das Oberlandesgericht Dresden hatte jedoch in dem Fall entschieden, dass Kik nur etwa die Hälfte zahlen muss. Es gehe um "weitgehende staatliche Eingriffe in das soziale und wirtschaftliche Leben aufgrund einer Pandemie". So könne das Risiko einer solchen Systemkrise nicht einer Vertragspartei allein zugewiesen werden.

In seiner Entscheidung hatte sich das Oberlandesgericht auf eine neue Regelung bezogen, die der Gesetzgeber zum Jahreswechsel 2020/2021 einführte. So werde danach bei Lockdowns vermutet, dass sich der Umstand seit Vertragsabschluss schwerwiegend geändert hat, so dass gewerbliche Mieter/innen eine Mietminderung verlangen können.

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So hatte das zuständige Landgericht den Einzelhändler zur Zahlung der Miete verurteilt. Dabei hatte das Oberlandesgericht Dresden auf die Berufung der Beklagten die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Beklagte – unter Abweisung der Klage im Übrigen – zur Zahlung von der halben Miete verurteilt. Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts jetzt wieder aufgehoben und wies die Sache an das OLG zurück (Urteil vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21).

Autor: dm / © EU-Schwerbehinderung

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Bildbeschreibung: Eine Frau die im Modegeschäft sich die T-Shirts anschaut.
Lesezeit: 17 Minuten
Erstellt: 01. Januar 2022

Urteil: Keine 2G-Regel für Textilgeschäft in Neutraubling

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat einer Inhaberin eines Textilgeschäfts in Neutraubling Recht gegeben. So diene ihr Laden nach dem Urteil des Deckung des täglichen Bedarfs. Mit einem Eilbeschluss hat das Gericht der Besitzerin des Bekleidungsgeschäfts rechtgeben. Die Inhaberin des Modegeschäfts müsse sich laut dem Urteil des Gerichts nicht an die 2G-Regel halten.

Um diesen Inhalt anzusehen,akzeptieren Sie bitte alle Cookies

Demnach dürfen lediglich geimpfte oder genesene Kunden das Ladengeschäft betreten. Eine Ausnahme von der 2G-Regel gilt für Ladengeschäfte, die der Deckung des täglichen Bedarfs dienen. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass diese Ausnahme auf ihr Ladengeschäft zutreffe. Nachdem gegen sie behördliche Maßnahmen wegen fehlender 2G-Zutrittskontrollen eingeleitet wurden, begehrte die Antragstellerin gerichtliche Klärung.

Das Gericht stellte nicht die 2G-Regelung der Verordnung in Frage, sondern vielmehr deren Vollzug im Einzelfall. Die Versorgung mit passender Kleidung diene der Deckung eines individuellen Bedarfs, der jederzeit und damit „täglich“ eintreten könne und von hinreichendem Gewicht sei. Dies sei beispielsweise bei im Wachstum befindlichen Kindern und Jugendlichen der Fall.

Auch Erwachsene könnten einen jederzeit auftretenden Bedarf z.B. an Unterwäsche oder warmer Kleidung im Winter haben. Für das Gericht sei nicht erkennbar, dass dem Bedarf an Buchhandlungen oder Blumenfachgeschäften, die in der Verordnung von der 2G-Regel ausgenommen sind, größeres Gewicht und höhere Dringlichkeit zukomme.

So hatte sich die Inhaberin schon vor dem Urteil geweigert, 2G-Kontrollen ihrem Modegeschäft durchzuführen. Nachdem gegen sie behördliche Maßnahmen eingeleitet wurden wegen fehlender 2G-Zutrittskontrollen, beantragte sie die gerichtliche Klärung

Az.: Az. RO 5 E 21.2425

Quelle: Verwaltungsgerichts Regensburg

Autor: dm / © EU-Schwerbehinderung

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Bildbeschreibung: Mehrere Wohnhäuser in Berlin.
Lesezeit: 18 Minuten
Erstellt: 28. Dezember 2021

Urteil: Mieterabfindungen können Herstellungskosten darstellen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass an Mieter gezahlte Abfindungen für die vorzeitige Räumung der Wohnungen zum Zweck der Durchführung von Renovierungs­maßnahmen zu anschaffungsnahem Herstellungsaufwand führen.

Um diesen Inhalt anzusehen,akzeptieren Sie bitte alle Cookies

Die Klägerin ist eine GbR, deren Gesellschaftszweck die Vermietung von Grundstücken ist. Im Jahr 2016 erwarb sie eine denkmalgeschützte Immobilie mit vier Wohnungen für 1,2 Mio. €, die sie in den folgenden zwei Jahren für 615.000 € renovierte. Vom Kaufpreis entfielen 836.818 € auf das Gebäude. Um die früheren Mieter zum vorzeitigen Auszug zu bewegen und die Renovierungsarbeiten dadurch einfacher zu gestalten, zahlte die Klägerin Mieterabfindungen von insgesamt 35.000 €. Diesen Betrag machte sie als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend. Das Finanzamt behandelte die Abfindungen dagegen als anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Die Mieterabfindungen seien gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln. Der Wortlaut dieser Vorschrift sei so gefasst, dass als Aufwendungen "für" Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen nicht nur Baukosten im technischen Sinne in Betracht kämen. Vielmehr reiche ein unmittelbarer Zurechnungs- bzw. Veranlassungszusammenhang zu der baulichen Maßnahme aus.

Für dieses weite Verständnis spreche der Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach die Renovierung einer Immobilie unmittelbar nach deren Erwerb steuerlich mit dem Erwerb einer bereits renovierten und damit teureren Immobilie gleichgestellt werden solle. Im letztgenannten Fall hätten sich vom Verkäufer zum Zweck der Renovierung getragene Mieterabfindungen in einem höheren Kaufpreis niedergeschlagen. Wäre eine Differenzierung danach erforderlich, ob Aufwendungen unmittelbar für eine bauliche Maßnahme aufgewendet werden, könne der mit der typisierenden Regelung verfolgte Zweck der Rechtsvereinfachung und -sicherheit nicht erreicht werden.

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So stehe die Auslegung auch mit der Systematik weiterer gesetzlicher Regelungen in Einklang

Diese Auslegung stehe auch mit der Systematik weiterer gesetzlicher Regelungen in Einklang. Dem Herstellungskostenbegriff nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB liege ebenfalls ein weites Verständnis zugrunde. Insoweit sei geklärt, dass Abstandszahlungen an Mieter zur vorzeitigen Räumung einer Immobilie mit dem Ziel einer Neubebauung zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes zählten.

Hierfür spreche auch die Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, wodurch eine frühere Verwaltungsvorschrift gesetzlich festgeschrieben worden sei. Diese Verwaltungsvorschrift habe eine Typisierung des Herstellungsfalls der wesentlichen Verbesserung enthalten, sodass die Grundsätze zum Herstellungskostenbegriff auch bei anschaffungsnahem Aufwand anzuwenden seien. Unter Einbeziehung der weiteren Renovierungskosten sei die im Gesetz genannte 15 %-Grenze in Bezug auf die Anschaffungskosten des Gebäudes überschritten. Die Abfindungen seien auch unmittelbar durch die Renovierungsmaßnahmen veranlasst, weil diese durch den Auszug der Mieter schneller und einfacher durchzuführen gewesen seien.

Az.: 4 K 1941/20 F

Quelle: Finanzgericht Münster

Autor: dm / © EU-Schwerbehinderung

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Bildbeschreibung: Eine Justitia Figur auf einem Gebäude.
Lesezeit: 19 Minuten
Erstellt: 22. Dezember 2021

Potsdam-Oberlinhaus Vierfachmord: Gericht verurteilt Pflegerin zu 15 Jahren Haft

Das Landesgericht Potsdam hat die damalige Pflegerin eines Wohnheimes für behinderte Menschen in Brandenburg wegen der Tötung von vier Bewohnern zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem soll sie in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden. Die erste 1. Strafkammer urteilte das die Angeklagte des vierfachen Mordes und mehrfachen versuchten Mordes, sowie der Misshandlung von Schutzbefohlenen schuldig sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

In der Urteilsbegründung sagte der Vorsitzende Richter Theodor Horstkötter, dass die Angeklagte wegen ihres psychischen Zustandes dringend ärztliche Hilfe bedarf - auch an dem Tattag am 28. April. Wenn die 52-Jährige an diesem Tag - wie es richtig gewesen wäre - zum Arzt gegangen wäre, könnten die Opfer noch leben und wären nicht „auf so grausame Weise ums Leben gekommen“, sagte Horstkötter. Die Angeklagte leidet laut einem psychiatrischen Gutachten unter einer schweren Persönlichkeitsstörung und sie hätte die Taten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen.

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Die Kammer folgte mit dem Urteil weitgehend dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft. So hatte die Frau die Taten laut eines psychiatrischen Gutachtens im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen. Wegen der psychischen Erkrankung der Frau hatte die Staatsanwaltschaft und Verteidigung eine Unterbringung der 52-Jährigen in der Psychiatrie beantragt.

Die Anklage hatte daneben plädiert auf eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren sowie ein lebenslanges Berufsverbot. Zudem hatte der Verteidiger der 52-Jährigen gefordert, dass die Schuldunfähigkeit seiner Mandantin vom Gericht anerkennt, werde.

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Das Gericht hatte es als erwiesen angesehen, dass die Frau am Abend des 28. April die vier Bewohner im Alter zwischen 31 und 56 Jahren auf ihren Zimmern angegriffen hatte mit einem Messer und sie tödlich verletzt habe. Laut den Angaben eines Pathologen waren drei der Todesopfer vollständig und eines halbseitig gelähmt gewesen. Den Angriff überlebte eine 43-jährige Bewohnerin nach einer Notoperation. In Ihrem Schlusswort hatte sich die Angeklagte bei den Angehörigen der Opfer entschuldigt. Es tue ihr leid.

Autor: dm / © EU-Schwerbehinderung

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