Bundessozialgericht Kassel: Krankengeldanspruch trotz zu spät bei Kasse eingegangen

Am 8 August 2019 hat das Bundessozialgericht in Kassel geurteilt, dass die Krankenkasse einer zu spät erhaltenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den Versicherten nicht verantwortlich machen darf. Wenn der Hausarzt bereits sich dazu bereiterklärt hat der Krankenkasse die Bescheinigung pünktlich vorzulegen, dann darf nicht bei einem unpünktlichen Zugang dieses zu last des Versicherten Fallen und das Krankengeld verweigert werden.
Krankenversicherte haben einen Anspruch auf Krankengeld. Es dabei innerhalb von sieben Tagen einen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse eingegangen sein. Wenn dieser verspätet bei der Krankenasse eingeht besteht erst ab diesem Zeitpunkt ein Krankengeldanspruch.
In dem Fall wurde der Kläger im April 2015 von seinem Hausarzt für arbeitsunfähig geschrieben. Somit stand ihm Krankengeld von der Krankenkasse zu. Der Hausarzt hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht dem Kläger mitgegeben, sondern diese mit einem Freiumschlag von der Krankenkasse versendet. Jedoch kam der Brief nicht rechtzeitig bei der Krankenkasse an.
So habe erst nach rund zwei Wochen diese bei einer persönlichen Vorsprache von der Arbeitsunfähigkeit erfahren. Aus diesem Grunde wollte die Krankenkasse erst ab diesem Zeitpunkt Krankengeld zahlen. Das Bundessozialgericht in Kassel hat geurteilt, dass der Kläger darauf vertrauen könne das der Hausarzt die Bescheinigung rechtzeitig zur Krankenkasse geschickt habe. Somit dürfe eine Verzögerung nicht zulasten des Kläger fallen, so das BSG in Kassel.
Az.: B 3 KR 23/18 R
Quelle: bsg.bund.de