Bundessozialgericht erleichtert Zugang zu Behindertenparkplätzen
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Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel erleichtert gehbehinderten Menschen den Zugang zu Behindertenparkplätzen. In dem Fall hatten zwei Kläger erfolglos das Merzeichen „aG“ für „außergewöhnliche Gehbehinderung“ beantragt, das zur Nutzung der Behindertenparkplätze erforderlich ist.
Das BSG hatte auf den Zweck des Merkzeichens „aG“ hingewiesen, es soll eine Parkerleichterung ermöglichen, um den Weg zu verkürzen und Wegstrecken auszugleichen. Hierbei gehe es um Wege zur Schule, Arbeit, Arzt, beim Einkaufen oder etwa bei kulturellen oder Öffentlichen Veranstaltungen. Da gerade das Aufsuchen solcher Einrichtungen fördere eine „volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft“, so das BSG. Hierfür sei Maßgeblich „die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum“, sagte das BSG.
Im ersten Fall leidet der Kläger aus Sachsen an Muskelschwund und kann nur auf glatten Flächen, etwa einem Krankenhausflur, alleine noch längere Strecken zurücklegen. Im zweiten Fall hat der Kläger einen angeborenen Gendefekt, dieser führe zu einer Entwicklungsstörung und unter anderem eine Störung der Köpermotorik. Aus psychischen Gründen könne er nur in vertrauter Umgebung längere Strecken gehen.
Um das Merkzeichen „aG“ zu erhalten, müsse die Gehbeeinträchtigung einem Grad der Behinderung von 80 entsprechen. Im zweiten Fall war dieses gegeben, so das dem Kläger das Merkzeichen "aG" zugesprochen wurde. Im ersten Fall muss dieses noch das Landessozialgericht Chemnitz prüfen.
Az: B 9 SB 1/22 R und B 9 SB 8/21 R