Urteil: Wer haftet bei einem Sturz im Pflegeheim?
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Stürzt eine betreute Seniorin während eines Spaziergangs außerhalb der der Tagespflegeeinrichtung, hat sich kein voll beherrschbares Behandlungsrisiko im Sinne des § 630h Abs. 1 BGB verwirklicht. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden.
In dem folgenden Fall ist eine Seniorin im Januar 2019 in einer Tagespflegeinrichtung in Bayern betreute Seniorin bei einem Spaziergang gestürzt. Der Sparziergang war außerhalb der Einrichtung und wurde von einer Praktikantin begleitet. Bei dem Sturz zog sich die Seniorin einen Oberschenkelhalsbruch zu, der operiert werden musste. Im selben Jahr verstarb die Seniorin. Daraufhin klagte die Tochter der Seniorin als Alleinerbin und fordert von der Tagespflegeeinrichtung Schadensersatz und Schmerzensgeld. So erklärte die Klägerin das der Sturz aufgrund von Eisglätte am Unfall Ort erfolgte und die Praktikantin sei unqualifiziert gewesen.
Die Klage wies das Landgericht in Bamberg ab, da die Klägerin einen glättebedingten Sturz und ein fehlerhaftes Verhalten der Praktikantin nicht habe nachweisen können. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.
Das Oberlandesgericht Bamberg hatte ebenfalls die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. So stehen der Klägerin keine Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche zu. Es sei weder das Vorhandensein von Glätte noch ein Fehlverhalten der Praktikantin nachzuweisen gewesen.
So könne nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Klägerin sich nicht auf die Beweiserleichterung des § 630 h Abs. 1 BGB berufen, wonach ein Fehler des Behandelnden vermutet wird, wenn sich ein allgemeines und für den Behandelnden voll beherrschbares Behandlungsrisiko verwirklicht hat. Ein Sturz bei einem begleiteten Spaziergang im Rahmen der Betreuung in einer Tagespflegeeinrichtung stelle kein voll beherrschbares Behandlungsrisiko dar. Es könne zwar die Gefahr eines Sturzes im Rahmen von pflegerischen Maßnahmen ein solches Risiko darstellen.
Az.: 4 U 222/22