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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 10 September 2020 durch Urteil in der Rechtssache G. L. gegen Italien (Beschwerde Nr. 59751/15) eine Entscheidung zum gleichen Recht behinderter Kinder auf Bildung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) getroffen.
Besonders die Inklusion und Teilhabe ist in der UN-Behindertenrechtskonvention ein wichtiger Bestandteil. Über die Entscheidung hat das Diskussionsforum zum Rehabilitations- und Teilhaberecht berichtet.
„Die Beschwerdeführerin war ein Mädchen mit Autismus, das in seinen beiden ersten Grundschuljahren die nach dem italienischen Gesetz vorgesehene qualifizierte Assistenz nicht in Anspruch nehmen konnte. Die italienischen Gerichte und die italienische Regierung hatten mit dem Fehlen von Haushaltsmitteln in der Region Kampanien in den betreffenden Schuljahren argumentiert. Der EGMR hat entschieden, dass das Recht der Beschwerdeführerin auf Gleichbehandlung (Art. 14 EMRK) in Verbindung mit ihrem Recht auf Bildung (Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK) verletzt gewesen ist und hat ihr eine Entschädigung zugesprochen.“, heißt es in dem Bericht.
Der Europäische Gerichtshof hat den Art 13. des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, kulturelle und soziale Rechte (Sozialpakt) und Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) sowie Art. 15 der revidierten Europäischen Sozialcharta (ESC) in der EMRK herangezogen. So betonte der EGMR die Bedeutung der inklusiven Bildung für die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen.
Dabei zieht er das Recht auf angemessene Vorkehrungen nach dem Art. 5 UN-BRK zur Interpretation des Gleichheitsgebots in Art. 14 EMRK heran. Zurückgewiesen wurde die Argumentation mit knappen Haushaltsmitteln vom EGMR, er fordert, die Auswirkungen von Haushaltskürzungen auf behinderte und nicht behinderte Kinder zu prüfen, dabei mit dem Ziel den Schulbesuch weiterhin zu ermöglichen. Im Fall der Beschwerdeführerin sei dieses versäumt worden.