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In einer Pflegeeinrichtung genügt der Einsatz von nur einer Pflege(fach)kraft beim Nachdienst nicht für die Betreuung von 50 bzw. 60 Bewohnern. Dieses hat das Verwaltungsgericht Cottbus entschieden.
In dem Fall wurde einem Betreiber der auf Grundlage des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes aufgegeben, sich zu einer Vielzahl von - durch die Antragstellerin teilweise bestrittenen - Mängeln und zu deren Beseitigung zu äußern.
Von Nöten direkte Mangelbehebungsanordnung
Der Eilantrag war nur hinsichtlich derjenigen Umstände erfolgreich, hinsichtlich derer die Antragstellerin bereits das Vorliegen eines „Mangels“ bestritten hatte, denn ein Vorschlag des Betreibers zur Behebung eines Mangels setze ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft und die (nicht erzwingbare) Einsicht des Betreibers voraus, dass dieser Mangel besteht. Insoweit erweise sich das behördliche Verlangen daher als ungeeignet. Vielmehr müsste die Behörde direkt die Behebung des Mangels anordnen.
Dabei war die Untermauerung der Behauptung über Unterversorgung entbehrlich
Hinsichtlich anderer Mängel, die das Gericht im Eilverfahren als festgestellt erachtet hat, blieb der Eilantrag hingegen erfolglos. So war es nach Ansicht des Gerichts entbehrlich, die Behauptung einer pflegerischen Unterversorgung mit konkreten Beispielen zu untermauern, wenn die Versorgung von 50 bzw. 60 Bewohnern von Häusern in der Nacht – darunter etwa 20 Bewohnern mit dem Pflegegrad 4 oder 5, die nachts mindestens zweimal der Pflege bedürften – unstrittig lediglich durch eine Pflegefachkraft erfolge.