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Versicherte mit einer leistungsmindernden psychischen Erkrankung haben auch dann einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, wenn vorhandene Therapiemöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft worden sind oder eine Behandlung bislang nicht stattgefunden hat. Die Frage der Behandelbarkeit einer psychischen Erkrankung ist lediglich für die Dauer und Befristung einer Rente von Bedeutung.
Der 37-jährige arbeitslose Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland aufgrund seiner überwiegend psychiatrischen Erkrankungen eine Rente wegen Erwerbsminderung. Dies lehnte die Beklagte ab, da der Kläger nach ihrer sozialmedizinischen Beurteilung noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könne.
Es liege ein sogenannter "Behandlungsfall" vor. Eine länger anhaltende quantitative Leistungsminderung könne deswegen nicht angenommen werden, weil die Symptome des Klägers durch eine adäquate Therapie in einem überschaubaren Zeitraum gebessert werden könnten. Bislang sei aber weder eine fachärztlich-psychiatrische Therapie, eine ambulante Psychotherapie, noch eine stationäre/ teilstationäre Psychotherapie erfolgt.
Eine Ablehnung der Erwerbsminderungsrente nur bei einer verweigerten zumutbaren Behandlung möglich
Das Sozialgericht Dresden sah dies anders und verurteilte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, dem Kläger eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Zur Überzeugung des Gerichts stand fest, dass der Kläger seit dem Jahr 2017 wegen Krankheit außerstande war, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Eine Fehlende Behandlung sei grundsätzlich nicht erheblich – Eine Relevanz bestehe nur bei einer Angeforderten Mitwirkung
Die fehlende Behandlung ändere daran nichts. Einerseits sei diese oft nicht durch die Versicherten selbst verschuldet, sondern liege an einer (mangelnden) ärztlichen Beratung oder aber den begrenzten Therapieplätzen. Zum anderen gebe es für die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland keine gesetzliche Grundlage. Sofern erfolgsversprechende Behandlungsmöglichkeiten bestünden, könne der Rentenversicherungsträger die Rentenzahlung wegen Erwerbsminderung nur dann gemäß § 66 SGB I verweigern, wenn der Versicherte nach Aufforderung zumutbare Behandlungen nicht ergreife.